Rechtsprechung
LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Platzierung und Nutzung des Schuhschranks im Treppenhaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Münster, 24.02.2016 - 62 C 2883/13
- LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 235/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- AG Münster, 24.02.2016 - 62 C 2883/13
Beseitigung eines Hängeschuhschranks an der Treppenhauswand wegen …
Auszug aus LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
wird die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.Das Amtsgerichts hat den Beklagten mit Urteil vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13 verurteilt, den an der Treppenhauswand des Hauses angebrachten Hängeschuhschrank zu entfernen.
Er beantragt deshalb sinngemäß, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13 abzuweisen.
- BGH, 15.01.2015 - V ZB 135/14
Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung als unzulässig: Berufungsbeschwer eines …
Auszug aus LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
Insoweit hat die Kammer bereits auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2014 (V ZB 135/14) verwiesen, nachdem sich der Wert der Beschwer bei einem zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Grundstücksnachbarn grundsätzlich nach den Kosten der Ersatzvornahme des Abrisses richtet (BGH, Beschl. v. 15.01.2014, Az.: V ZB 135/14).Soweit der Beklagte ferner einwendet, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 15.01.2014 (a.a.O.) nur entschieden, dass der Wert der Beschwer sich "grundsätzlich" nach den Kosten der Ersatzvornahme des Abrisses richte, daneben aber auch die Möglichkeit eröffnet sei, ein darüber hinausgehendes Interesse des Rechtsmittelführers an dem Erhalt des Bauwerks zu berücksichtigen, dringt er damit in der Sache nicht durch.
- BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06
Tierhaltung in Mietwohnung
Auszug aus LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
Das Amtsgericht hat offensichtlich keinen Anlass dazu gesehen, eine solche Entscheidung zu treffen, da es den Beschwerdewert für erreicht gehalten hat (BGH, Urt. v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06).
- LG Dessau-Roßlau, 25.02.2011 - 1 S 218/10
Wohnungseigentumsverfahren: Beschwer bei Zurückweisung einer Anfechtungsklage
Auszug aus LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Urteil nicht gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgekürzt, sondern mit vollem Tatbestand abgefasst worden ist, zum anderen mittelbar auch daraus, dass das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich des Klageantrages zu 1. auf 650 EUR festgesetzt hat, wobei dem letztgenannten Umstand aus den zu II. genannten Gründen nur eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.02.2011, Az.: 1 S 218/10). - BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses …
Auszug aus LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
Bei der Bemessung des Streitwerts können, in Abweichung zur Bemessung der Höhe der Beschwer, eine Reihe von weiteren Kriterien Berücksichtigung finden, weshalb der Streitwert meist nicht identisch mit der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels relevanten Beschwer ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2017, Az.: V ZR 188/16). - BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16
Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung …
Auszug aus LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16
Dass sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse auf Beseitigung an einer baulichen Veränderung grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, richtet, hat der Bundesgerichtshof nur für die Frage der Beschwer desjenigen Eigentümers entschieden, der klageweise die Beseitigung der baulichen Veränderung begehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: V ZR 254/16).